Statuten der SVP - Mittelstandspartei Kloten

Name und Zweck

Art .1 

Unter dem Namen "SVP-Mittelstandspartei Kloten" besteht mit Sitz in Kloten ein politischer Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches . Die Partei ist Mitglied der SVP-Mittelstandspartei des Bezirkes Bülach und der SVP­ Mittelstandspartei des Kantons Zürich.  

Art. 2 

Die SVP-Mittelstandspartei Kloten fördert die Sammlung aller Schweizerbürgerinnen und -bürger, die sich zu den Grundsätzen eines gesunden demokratischen Staatswesens bekennen. Die Partei erstrebt einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlstand, Ordnung und Recht sichert. Die Partei ist bestrebt, insbesondere die Wohlfahrt der Einwohnerschaft der Stadt Kloten zu fördern.  

Mitgliedschaft  

Art. 3

Die SVP-Mittelstandspartei besteht aus Einzel- und Ehepaarmitgliedern. Die Mitgliedschaft steht allen Einwohnern von Kloten und Umgebung zu, die sich zum Gedankengut der SVP bekennen.  

Art. 4

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmebeschl uss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.Die Ablehnung eines Gesuches braucht nicht begründet zu werden.  

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung auf Jahresende möglich. Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.  

Art. 6

Mitglieder, welche die Statuten verletzen und den Interessen der Partei in schwerer Weise entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vortandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist an der Generalversammlung Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben. Der Ausschluss kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.  

Finanzielles  

Art. 7 

Die Einnahmen der Partei bestehen aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Die Beiträge an die Bezirks- und Kantonalpartei sind in den Jahresbeiträgen inbegriffen.   Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung jedes Jahr neu festgelegt und darf Fr. 200.- für Einzel- und Fr. 250.- für Ehepaarmitglieder nicht übersteigen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.  

Art. 8

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Die Organe  

Art. 9 

Die Organe der Partei sind:

a) die Generalversammlung

b) die Parteiversamm lung

c) der Vorstand

d) die Fraktion

e) die Rechnungsrevisoren. 

a) Generalversammlung  

Art . 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährl ich mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen, unter Wahrung einer vierwöchigen Voranzeige. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels aller Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt und Traktanden sind in der Regel 10 Tage, mindestens aber 5 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekanntzugeben.  

Art. 11 

Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

a) Festsetzung und Aenderung der Statuten

b) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder

e) Wahlen  

- des Vorstandes

- des Präsidenten

- der Rechnungsrevisoren

- der Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei

f) Festsetzung der Jahresbeiträge

g) Budget

h) Kenntnisnahme des Jahresberichtes der Gemeinderatsfraktion

i) Diverses 

b) Die Parteiversammlung  

Art. 12 

Ordentliche Parteiversammlungen werden durch den Vorstand nach Bedürfnis zur Besprechung von Gemeindefragen, Wahlen und Abstimmungen einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes können diese öffentlich durchgeführt werden.  

c) Der Vorstand  

Art. 13 

Der Vorstand besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident,Aktuar, Kassier und den Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich,ausser dem von der Generalversammlung zu wählenden Präsidenten, selbst. Die Fraktion bestimmt ein Mitglied mit Stimmrecht in den Vorstand. Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Parlamente haben das Recht, mit Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Stadträte haben das Recht, an der Vorstandssitzung teilzunehmen ,jedoch nur mit total einem Stimmrecht. Die Junge SVP delegiert ein Mitglied in den Vorstand mit Stimmrecht.

Art. 14 

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Partei und vertritt sie nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu,die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 15 

Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.

Art. 16

Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Beiwichtigen Gemeindegeschäften können Parteimitglieder,welche einer Gemeindebehörde angehören, ebenfalls eingeladen werden. Diese besitzen beratende Stimme.  

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es besteht Stimmzwang.  

Art . 18

Der Vorstand ist verantwortlich für die politische Tätigkeit der Partei. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

a) Leitung der Partei

b) Leitung von Wahl- und Abstimmungspropaganda

c) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder Überweisung an die Parteiversammlung verlangt.  

Art . 19

Der Vorstand ist befugt, zur Erledigung besonderer Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse und Kommissionen einzusetzen.  

d) Die Fraktion  

Art. 20

Die Fraktion ist die Vertretung der SVP-Mittelstandspartei Kloten im Gemeindeparlament. Wichtige Fragen der Gesetzgebung und der Gesetzesausführung sowie wichtige Sachgeschäfte sind durch Vertretungen der Fraktion mit den übrigen Organen der Partei gemeinsam vorzubereiten. Die Fraktion Ist verpflichtet, dem Vorstand rechtzeitig Gelegenheit zur Mitarbeit zu geben.  

Art. 21 

Die Fraktion berichtet jährlich der Generalversammlung der Partei über ihre Tätigkeit.

Art. 22   

Die Fraktion organisiert sich selbst.

e) Die Rechnungsrevisoren  

Art. 23

Zwei von der Generalversammlung gewählte Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung der Partei und erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisoren sind wiederwählbar.  

Allgemeine Bestimmungen  

Art. 24

Bei Abstimmungen und Wahlen in Partei- und Generalversammlung entscheidet das.einfache Mehr der Stimmenden, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Art.1, 26 und 27.

Die Abstimmungen und Wahlen sind in der Regel offen durchzuführen. Die Mehrheit der Anwesenden kann geheime Durchführung verlangen. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheime Abstimmung anzuordnen.  

Art. 25

Der "Anzeiger der Stadt Kloten" ist offizielles Organ der SVP-Mittelstandspartei Kloten.   Statutenrevision und Auflösung  

Art. 26

Für die Aenderung der Statuten durch die Generalversammlung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Art. 27

Die Auflösung der Partei durch die Generalversammlung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder .  

Art. 28

Ein allfälliges Vermögen wird der kantonalen Partei zu Händen einer sich später wieder bildenden Partei überwiesen, sofern sich diese den kantonalen Parteistatuten unterzieht.      

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